Bundesrecht konsolidiert: GmbH-Gesetz § 93, Fassung vom 12.11.2024

GmbH-Gesetz § 93

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 93,

  1. Absatz einsNach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren unter Nachweisung der durch Beschluß der Gesellschafter erwirkten Entlastung bei dem Handelsgerichte um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen.
  2. Absatz 2Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
  3. Absatz 3Die Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft sind einem der Gesellschafter oder einem Dritten auf die Dauer von sieben Jahren nach dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Liquidation beendet wurde, zur Aufbewahrung zu übergeben. Die Person des Verwahrers wird in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrages oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch das Handelsgericht bestimmt.
  4. Absatz 4Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht und Benützung der Bücher und Schriften. Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gerichte zur Einsicht ermächtigt werden.
  5. Absatz 5Stellt sich nachträglich noch weiteres, der Verteilung unterliegendes Vermögen heraus, so hat das Handelsgericht der Hauptniederlassung auf Antrag eines Beteiligten die bisherigen Liquidatoren wieder zu berufen oder andere Liquidatoren zu ernennen.

Anmerkung

Die Neufassung der ersten Sätze des Abs. 3 und des Abs. 4 durch
das RLG, BGBl. Nr. 475/1990, hat nichts mit der Rechnungslegung zu
tun, sie ist daher seit dem Inkrafttreten dieses BG anzuwenden; die
Übergangsregung seines Art. XI Abs. 1 ist hier nicht anzuwenden. Die
im Abs. 3 erster Satz mit sieben Jahren festgesetzte
Aufbewahrungsfrist hat im übrigen nach Art. I des BG BGBl. Nr.
196/1964 schon seit diesem gegolten.

Schlagworte

Nachtragsliquidation, Nachtragsabwicklung

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR40013464

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P93/NOR40013464