Anmerkung
Die Neufassung der ersten Sätze des Abs. 3 und des Abs. 4 durch
das RLG,
BGBl. Nr. 475/1990, hat nichts mit der Rechnungslegung zu
tun, sie ist daher seit dem Inkrafttreten dieses BG anzuwenden; die
Übergangsregung seines Art. XI Abs. 1 ist hier nicht anzuwenden. Die
im Abs. 3 erster Satz mit sieben Jahren festgesetzte
Aufbewahrungsfrist hat im übrigen nach Art. I des BG BGBl. Nr.
196/1964 schon seit diesem gegolten.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015