Anmerkung
1. Abs. 1 dritter Satz über die Gläubigerkonvokation gilt offenbar weiter. Nach Art. III Z 14 RLG,
BGBl. Nr. 475/1990, treten zwar die ersten beiden Sätze der obigen Fassung an die Stelle des "ersten bis dritten Satzes des bisherigen § 91 Abs. 1 und die Gläubigerkonvokation stand auch schon bisher im dritten Satz; der bisherige erste Satz war aber in zwei Halbsätze gegliedert, die vom Gesetzgeber des RLG offenbar als zwei (selbständige) Sätze gezählt worden sind; diese Absicht ergibt sich auch aus der der RV, BlgNR 1270 XVII. GP, angeschlossenen Textgegenüberstellung. Eine Aufhebung des dritten Satzes wäre auch vom System der Abwicklung her sowie im Verhältnis zum Wortlaut des folgenden Satzes und des Abs. 3 sinnlos.
2. ÜR: Die Neufassung des Abs. 1 erster und zweiter Satz durch das RLG,
BGBl. Nr. 475/1990, ist nach Art. XI Abs. 1 erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991 beginnen; nach Art. X Abs. 11 RLG können dessen Bestimmungen schon früher angewendet werden, jedoch nur insgesamt.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2015