Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bundesrecht
Landesrecht
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert: GmbH-Gesetz § 90, Fassung vom 07.11.2024
Druckansicht
(
Accesskey
D)
GmbH-Gesetz § 90
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 07.11.2024
§ 89 am 07.11.2024
§ 91 am 07.11.2024
Alle Fassungen
§ 90 heute
§ 90 gültig ab 01.01.2007
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
§ 90 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
GmbH-Gesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 58/1906
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 120/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 90
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GmbHG
Index
21/03 GesmbH-Recht
Text
§ 90.
Paragraph 90,
(1)
Absatz eins
Bei der Liquidation kommen die Vorschriften der §§ 149, 150 Abs. 1 und 153 UGB zur Anwendung.
Bei der Liquidation kommen die Vorschriften der Paragraphen 149,, 150 Absatz eins und 153 UGB zur Anwendung.
(2)
Absatz 2
Die Liquidatoren haben, selbst wenn sie von dem Gerichte ernannt sind, bei der Geschäftsführung den von den Gesellschaftern gefaßten Beschlüssen Folge zu leisten.
(3)
Absatz 3
Die Ausschreibung weiterer Einzahlungen auf nicht voll eingezahlte Stammeinlagen ist nach Auflösung der Gesellschaft nur insoweit zulässig, als es zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich erscheint. Die Einzahlungen sind stets nach Verhältnis der bis zur Auflösung geleisteten Einzahlungen zu fordern.
(4)
Absatz 4
Die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als Ganzes kann nur auf Grund eines mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen gefaßten Beschlusses der Gesellschafter erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Gesetzesnummer
10001720
Dokumentnummer
NOR40070218
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P90/NOR40070218