Bundesrecht konsolidiert: GmbH-Gesetz § 88, Fassung vom 07.11.2024

GmbH-Gesetz § 88

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 88,

  1. Absatz einsDie Auflösung der Gesellschaft durch Zeitablauf oder Beschluß der Gesellschafter muß durch die Geschäftsführer sofort zum Firmenbuch angemeldet werden. Die von der Verwaltungsbehörde rechtskräftig verfügte Auflösung ist dem Handelsgerichte von Amts wegen mitzuteilen.
  2. Absatz 2Das Gericht hat die Auflösung in allen Fällen, und zwar wenn sie durch gerichtliches Erkenntnis rechtskräftig ausgesprochen, oder wenn sie durch Konkurseröffnung erfolgt ist, von Amts wegen ungesäumt unter Ersichtlichmachung der Art der Auflösung in das Firmenbuch einzutragen.
  3. Absatz 3Kommen die Geschäftsführer einer an sie ergangenen Aufforderung des Gerichtes zur Erstattung der ihnen obliegenden Anmeldung der Auflösung nicht nach, so ist die Aufforderung unter Bestimmung einer Frist mit dem Beisatze zu wiederholen, daß nach Ablauf der Frist die Auflösung unter gleichzeitiger Ernennung der Liquidatoren durch das Gericht von Amts wegen eingetragen würde. Vor Eintragung der Auflösung und Ernennung der Liquidatoren hat das Gericht die Geschäftsführer und nach Ermessen auch einen oder mehrere der mit der Geschäftsführung nicht betrauten Gesellschafter zu vernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12023086

Alte Dokumentnummer

N2190615438T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P88/NOR12023086