Anmerkung
Die Aufhebung des Abs. 3 durch das RLG,
BGBl. Nr. 475/1990,
hat nichts mit der Rechnungslegung zu tun, sie ist daher seit
dem Inkrafttreten dieses BG anzuwenden; die Übergangsregelung
seines Art. XI Abs. 1 ist hier nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015