Bundesrecht konsolidiert: GmbH-Gesetz § 15, Fassung vom 25.07.2024

GmbH-Gesetz § 15

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Zweiter Abschnitt.
Die gesellschaftlichen Organe.

1. Titel.
Die Geschäftsführer. (Der Vorstand.)

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Zu Geschäftsführern können nur physische, handlungsfähige Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch Beschluß der Gesellschafter. Werden Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt, so kann dies auch im Gesellschaftsvertrage geschehen, jedoch nur für die Dauer ihres Gesellschaftsverhältnisses.
  2. Absatz eins aGeschäftsführer darf nicht sein, wer von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen zumindest einer der folgenden strafbaren Handlungen erfolgt ist (Disqualifikation): Betrug (Paragraph 146, StGB), Untreue (Paragraph 153, StGB), Geschenkannahme durch Machthaber (Paragraph 153 a, StGB), Förderungsmissbrauch (Paragraph 153 b, StGB), Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Paragraph 153 c, StGB), Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Paragraph 153 d, StGB), Organisierte Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), Betrügerische Krida (Paragraph 156, StGB), Schädigung fremder Gläubiger (Paragraph 157, StGB), Begünstigung eines Gläubigers (Paragraph 158, StGB), Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraph 159, StGB), Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (Paragraph 163 a, StGB), Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (Paragraph 168 b, StGB), Ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Paragraph 168 f, StGB), Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Paragraph 168 g, StGB), Abgabenbetrug (Paragraph 39, FinStrG) oder Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug (Paragraph 40, FinStrG). Die Rechtsfolge der Disqualifikation endet drei Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung.
  3. Absatz eins bAbsatz eins a, gilt auch für eine derartige Verurteilung wegen einer vergleichbaren strafbaren Handlung durch ein ausländisches Gericht.
  4. Absatz 2Wenn im Gesellschaftsvertrage sämtliche Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt sind, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.
  5. Absatz 3Im Gesellschaftsvertrag kann die Bestellung von Geschäftsführern durch den Bund, ein Land oder durch eine andere öffentlichrechtliche Körperschaft vorbehalten werden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 7, BGBl. I Nr. 178/2023

Schlagworte

Gesellschaftergeschäftsführer

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR40258362

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P15/NOR40258362