§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz einsDie Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann von der Verwaltungsbehörde verfügt werden:
wenn die Gesellschaft die durch die Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) gezogenen Grenzen ihres Wirkungskreises überschreitet;wenn die Gesellschaft die durch die Bestimmungen dieses Gesetzes (Paragraph eins, Absatz 2,) gezogenen Grenzen ihres Wirkungskreises überschreitet;
wenn die Geschäftsführer im Betrieb des gesellschaftlichen Unternehmens sich einer gerichtlich strafbaren Handlung schuldig machen und nach der Art der begangenen strafbaren Handlung im Zusammenhalt mit dem Charakter des gesellschaftlichen Unternehmens von dem weiteren Betrieb desselben Mißbrauch zu besorgen wäre.
(2)Absatz 2Die Auflösung zu verfügen ist berufen:
wenn es sich um den Betrieb von Versicherungsgeschäften handelt, der Bundesminister für Finanzen;
bei anderen Gesellschaften der für den Sitz der Gesellschaft zuständige Landeshauptmann.
(3)Absatz 3Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes kann binnen zwei Wochen die Berufung an den Bundesminister für Inneres ergriffen werden.
(4)Absatz 4§ 6 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979 (Anm. 1), bleibt unberührt.Paragraph 6, Absatz 3, des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979, Anmerkung 1), bleibt unberührt.
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Anm. 1: Gemäß § 105 Abs. 2 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, treten bei Verweisungen auf Bestimmungen des Kreditwesengesetzes an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des Bankwesengesetzes.)Anmerkung 1: Gemäß Paragraph 105, Absatz 2, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, treten bei Verweisungen auf Bestimmungen des Kreditwesengesetzes an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des Bankwesengesetzes.)