Bundesrecht konsolidiert: GmbH-Gesetz § 6, Fassung vom 24.09.2023

GmbH-Gesetz § 6

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz einsStammkapital und Stammeinlage müssen auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag lauten. Das Stammkapital muß mindestens 35 000 Euro erreichen und besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter, deren jede mindestens 70 Euro betragen muß.
  2. Absatz 2Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden.
  3. Absatz 3Kein Gesellschafter darf bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen.
  4. Absatz 4Soll einem Gesellschafter die Vergütung für Vermögensgegenstände, die von der Gesellschaft übernommen werden, auf die Stammeinlage angerechnet oder sollen einem Gesellschafter besondere Begünstigungen eingeräumt werden, so sind die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Übernahme, der Geldwert, wofür die Vermögensgegenstände übernommen werden, und die besonders eingeräumten Begünstigungen im Gesellschaftsvertrage im einzelnen genau und vollständig festzusetzen.

Anmerkung

ÜR: Art. X §§ 5, 6, BGBl. I Nr. 125/1998

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR40161275

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P6/NOR40161275