Bundesrecht konsolidiert: GmbH-Gesetz § 4, Fassung vom 24.09.2023

GmbH-Gesetz § 4

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Gesellschaftsvertrag muß bestimmen:
    1. Ziffer eins
      die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
    2. Ziffer 2
      den Gegenstand des Unternehmens,
    3. Ziffer 3
      die Höhe des Stammkapitals,
    4. Ziffer 4
      den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage).
  2. Absatz 2Bestimmungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, dürfen im Gesellschaftsvertrage nicht getroffen werden und haben keine rechtliche Wirkung.
  3. Absatz 3Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Form eines Notariatsakts, wobei dieser auch elektronisch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (Paragraph 69 b, NO) errichtet werden kann. Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte setzt eine besondere, auf dieses einzelne Geschäft ausgestellte beglaubigte Vollmacht voraus, die dem Vertrage anzuschließen ist.

Schlagworte

Spezialvollmacht

Im RIS seit

29.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR40208405

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P4/NOR40208405