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Bundesrecht konsolidiert: GmbH-Gesetz § 17, Fassung vom 24.09.2023
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D)
GmbH-Gesetz § 17
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 24.09.2023
§ 16a am 24.09.2023
§ 18 am 24.09.2023
Alle Fassungen
§ 17 heute
§ 17 gültig ab 01.10.1997
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
§ 17 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
GmbH-Gesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 58/1906
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 114/1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GmbHG
Index
21/03 GesmbH-Recht
Beachte
Im Titel der
BGBl. I Nr. 114/1997
findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung
BGBl. I Nr. 106/1997
.
Text
§ 17.
Paragraph 17,
(1)
Absatz eins
Die jeweiligen Geschäftsführer und das Erlöschen oder eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in beglaubigter Form beizufügen. Zugleich haben neue Geschäftsführer ihre Unterschrift vor dem Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen.
(2)
Absatz 2
Das Erlöschen der Vertretungsbefugnis kann auch vom abberufenen oder zurückgetretenen Geschäftsführer unter Bescheinigung der Abberufung oder des Zugangs der Rücktrittserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.
(3)
Absatz 3
Ist eine Person als Geschäftsführer eingetragen oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Firmenbuch – Abberufung bzw. Rücktritt des Geschäftsführers einer GmbH
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Gesetzesnummer
10001720
Dokumentnummer
NOR12039463
Alte Dokumentnummer
N2199748277L
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P17/NOR12039463