Bundesrecht konsolidiert: GmbH-Gesetz § 16a, Fassung vom 05.05.2022

GmbH-Gesetz § 16a

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16a

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Beachte


Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Rücktritt der Geschäftsführer

§ 16a.
  1. (1) Geschäftsführer können unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Gesellschaft ihnen gegenüber aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt erklären; liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam.
  2. (2) Der Rücktritt ist gegenüber der Generalversammlung, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde, oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären. Hievon sind allfällige Mitgeschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat besteht, dessen Vorsitzender zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12160325

Alte Dokumentnummer

N2199748276L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1906/58/P16a/NOR12160325