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Bundesrecht konsolidiert: GmbH-Gesetz § 75, Fassung vom 30.06.2021
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D)
GmbH-Gesetz § 75
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.06.2021
§ 74 am 30.06.2021
§ 76 am 30.06.2021
Alle Fassungen
§ 75 heute
§ 75 gültig ab 01.01.1991
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
GmbH-Gesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 58/1906
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 10/1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 75
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GmbHG
Index
21/03 GesmbH-Recht
Text
Vierter Abschnitt.
Die Geschäftsanteile.
§ 75.
Paragraph 75,
(1)
Absatz eins
Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich mangels anderweitiger Festsetzung im Gesellschaftsvertrage nach der Höhe der von ihm übernommenen Stammeinlage.
(2)
Absatz 2
Jedem Gesellschafter steht nur ein Geschäftsanteil zu. Übernimmt ein Gesellschafter nach Errichtung der Gesellschaft eine weitere Stammeinlage, so wird sein bisheriger Geschäftsanteil in dem der erhöhten Stammeinlage entsprechenden Verhältnisse erhöht.
(3)
Absatz 3
Wenn den Gesellschaftern über ihre Beteiligung Urkunden ausgestellt werden, so ist die Übertragung einer solchen Urkunde durch Indossament wirkungslos. Auch dürfen solche Urkunden nicht auf Inhaber lauten.
(4)
Absatz 4
Die Ausstellung von Dividendenscheinen, von deren Einlieferung die Auszahlung des jährlichen Gewinnes abhängig gemacht wird, ist verboten und wirkungslos.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2025
Gesetzesnummer
10001720
Dokumentnummer
NOR12023074
Alte Dokumentnummer
N2190615426T
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P75/NOR12023074