Bundesrecht konsolidiert: GmbH-Gesetz § 9a, Fassung vom 18.11.2019

GmbH-Gesetz § 9a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9a

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Vereinfachte Gründung

Paragraph 9 a,
  1. Absatz einsEine Gesellschaft kann nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8 vereinfacht gegründet werden, wenn es sich um eine Gesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 2, handelt, deren einziger Gesellschafter eine natürliche Person und zugleich einziger Geschäftsführer ist, und wenn ein Kreditinstitut die in Absatz 6 und 7 genannten Leistungen erbringt.
  2. Absatz 2Das Stammkapital beträgt 35 000 Euro; darauf sind, sofern nicht die Gründungsprivilegierung gemäß Paragraph 10 b, in Anspruch genommen wird, 17 500 Euro bar einzuzahlen. Wird die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen, so beträgt die gründungsprivilegierte Stammeinlage 10 000 Euro; darauf sind 5 000 Euro bar einzuzahlen.
  3. Absatz 3Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft beschränkt sich auf den Mindestinhalt des Paragraph 4, Absatz eins und die Bestellung des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls auf Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten (Paragraph 7, Absatz 2,) bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro, über die Gründungsprivilegierung (Paragraph 10 b,) und über die Verteilung des Bilanzgewinns, wenn sie einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten wird (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins,).
  4. Absatz 4Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft bedarf abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, nicht der Form eines Notariatsakts, sondern hat in elektronischer Form auf eine Weise zu erfolgen, bei der die Identität des Gesellschafters zweifelsfrei festgestellt werden kann. Der Bundesminister für Justiz hat den Inhalt der Errichtungserklärung sowie die technischen Details der bei der Abgabe der Erklärung einzuhaltenden Vorgangsweise durch Verordnung näher zu regeln.
  5. Absatz 5Die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Firmenbuch bedarf abweichend von Paragraph 11, Absatz eins, UGB nicht der beglaubigten Form, sondern hat in elektronischer Form auf eine Weise zu erfolgen, bei der die Identität des Gesellschafters zweifelsfrei festgestellt werden kann. Der Bundesminister für Justiz hat den Inhalt der Anmeldung zum Firmenbuch sowie die technischen Details der bei der Anmeldung einzuhaltenden Vorgangsweise durch Verordnung näher zu regeln.
  6. Absatz 6Das Kreditinstitut gemäß Paragraph 10, Absatz 2, hat anlässlich der Einzahlung der bar zu leistenden Stammeinlage auf ein neu eröffnetes Konto des zukünftigen Gesellschafters und Geschäftsführers dessen Identität durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und zu überprüfen (Paragraph 6, FM-GwG). Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter und Geschäftsführer bereits Kunde des Kreditinstituts ist. Der Gesellschafter und Geschäftsführer hat überdies abweichend von Paragraph 9, Absatz 3, seine Unterschrift vor dem Kreditinstitut zu zeichnen (Musterzeichnung).
  7. Absatz 7Das Kreditinstitut hat nach Einholung einer entsprechenden Entbindung vom Bankgeheimnis (Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 5, BWG) die Bankbestätigung, eine Kopie des Lichtbildausweises des zukünftigen Gesellschafters und Geschäftsführers sowie die Musterzeichnung auf elektronischem Weg direkt an das Firmenbuch zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat die technischen Details der bei dieser Übermittlung einzuhaltenden Vorgangsweise durch Verordnung näher zu regeln.
  8. Absatz 8Die gemäß Absatz 4,, 5 und 7 übermittelten Dokumente gelten als Originalurkunden.

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR40192183

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P9a/NOR40192183