Bundesrecht konsolidiert: GmbH-Gesetz § 51, Fassung vom 30.06.2013

GmbH-Gesetz § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 51,

  1. Absatz einsJede Abänderung des Gesellschaftsvertrages ist von sämtlichen Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der notariell beurkundete Abänderungsbeschluß mit dem Nachweis des gültigen Zustandekommens anzuschließen. Der Anmeldung ist weiters der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen; er muß mit der Beurkundung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags mit dem Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Firmenbuch eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags übereinstimmen.
  2. Absatz 2Auf die Anmeldung finden die Paragraph 11 und 12 sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3Die Veröffentlichung von Beschlüssen, die eine Änderung der in früheren Bekanntmachungen verlautbarten Bestimmungen nicht enthalten, hat zu entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12023050

Alte Dokumentnummer

N2190615402T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P51/NOR12023050