Bundesrecht konsolidiert: GmbH-Gesetz § 86, Fassung vom 18.10.2012

GmbH-Gesetz § 86

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 86,
  1. Absatz einsDie Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann von der Verwaltungsbehörde verfügt werden:
    1. Ziffer eins
      wenn die Gesellschaft die durch die Bestimmungen dieses Gesetzes (Paragraph eins, Absatz 2,) gezogenen Grenzen ihres Wirkungskreises überschreitet;
    2. Ziffer 2
      wenn die Geschäftsführer im Betrieb des gesellschaftlichen Unternehmens sich einer gerichtlich strafbaren Handlung schuldig machen und nach der Art der begangenen strafbaren Handlung im Zusammenhalt mit dem Charakter des gesellschaftlichen Unternehmens von dem weiteren Betrieb desselben Mißbrauch zu besorgen wäre.
  2. Absatz 2Die Auflösung zu verfügen ist berufen:
    1. Ziffer eins
      wenn es sich um den Betrieb von Versicherungsgeschäften handelt, der Bundesminister für Finanzen;
    2. Ziffer 2
      bei anderen Gesellschaften der für den Sitz der Gesellschaft zuständige Landeshauptmann.
  3. Absatz 3Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes kann binnen zwei Wochen die Berufung an den Bundesminister für Inneres ergriffen werden.
  4. Absatz 4Paragraph 6, Absatz 3, des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979, Anmerkung 1), bleibt unberührt.

(_____________________

Anmerkung 1: Gemäß Paragraph 105, Absatz 2, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, treten bei Verweisungen auf Bestimmungen des Kreditwesengesetzes an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des Bankwesengesetzes.)

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2024

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12023084

Alte Dokumentnummer

N2190615436T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P86/NOR12023084