Bundesrecht konsolidiert: GmbH-Gesetz § 66, Fassung vom 18.10.2012

GmbH-Gesetz § 66

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 66,

  1. Absatz einsErfolgt die Einzahlung nicht rechtzeitig, so kann die Gesellschaft den säumigen Gesellschaftern unter Bestimmung einer Nachfrist für die Einzahlung den Ausschluß aus der Gesellschaft mittels rekommandierten Schreibens androhen. Die Nachfrist ist mindestens mit einem Monate vom Empfange der Aufforderung an zu bemessen. Einzelne säumige Gesellschafter von der Androhung des Ausschlusses auszunehmen ist unzulässig.
  2. Absatz 2Nach fruchtlosem Ablaufe der Nachfrist sind die säumigen Gesellschafter durch die Geschäftsführer als ausgeschlossen zu erklären und hievon abermals mittels rekommandierten Schreibens zu benachrichtigen. Mit der Erklärung der Ausschließung ist der Verlust sämtlicher Rechte aus dem Geschäftsanteile, namentlich aller hierauf geleisteten Einzahlungen, verbunden.

Schlagworte

Kaduzierung

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12023065

Alte Dokumentnummer

N2190615417T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P66/NOR12023065