Bundesrecht konsolidiert: GmbH-Gesetz § 36, Fassung vom 18.10.2012

GmbH-Gesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 36,

  1. Absatz einsDie Versammlung hat am Sitze der Gesellschaft stattzufinden, wenn im Gesellschaftsvertrage nichts anderes bestimmt ist. Sie wird durch die Geschäftsführer berufen, soweit nicht nach dem Gesetze oder dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind.
  2. Absatz 2Die Versammlung ist, soweit nicht eine Beschlußfassung außerhalb derselben zulässig ist, mindestens jährlich einmal und außer den im Gesetze oder im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen immer dann zu berufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert, insbesondere ohne Verzug dann, wenn sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist. Im letzteren Falle gefaßte Beschlüsse der Versammlung hat der Vorstand dem Handelsgerichte mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12023035

Alte Dokumentnummer

N2190615387T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P36/NOR12023035