Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
GmbH-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 84
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.07.2010
Abkürzung
GmbHG
Index
21/03 GesmbH-Recht
Text
III. Hauptstück.römisch III. Hauptstück.
Auflösung.
Erster Abschnitt.
Auflösung.
§ 84.
(1)Absatz einsDie Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
durch Beschluß der Gesellschafter, welcher der notariellen Beurkundung bedarf;
durch Beschluß auf Fusion mit einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 96);
durch Eröffnung des Konkurses;
durch Verfügung der Verwaltungsbehörde;
durch Beschluß des Handelsgerichtes.
(2)Absatz 2Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt sein.
Schlagworte
Verschmelzung
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010
Gesetzesnummer
10001720
Dokumentnummer
NOR12023126
Alte Dokumentnummer
N2190615781T