Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
GmbH-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 82
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GmbHG
Index
21/03 GesmbH-Recht
Text
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz einsDie Gesellschafter können ihre Stammeinlage nicht zurückfordern; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluß als Überschuß der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluß der Gesellschafter von der Verteilung ausgeschlossen ist.
(2)Absatz 2Die Verteilung des Bilanzgewinns erfolgt in Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nach Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen.
(3)Absatz 3Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Gesellschafter weder bedungen noch ausbezahlt werden.
(4)Absatz 4Für wiederkehrende Leistungen, zu denen die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage neben den Stammeinlagen verpflichtet sind (§ 8), darf nach Maßgabe der im Gesellschaftsvertrage festgesetzten Bemessungsgrundsätze eine den Wert dieser Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf bezahlt werden, ob der Jahresabschluß einen Reingewinn ergibt.Für wiederkehrende Leistungen, zu denen die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage neben den Stammeinlagen verpflichtet sind (Paragraph 8,), darf nach Maßgabe der im Gesellschaftsvertrage festgesetzten Bemessungsgrundsätze eine den Wert dieser Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf bezahlt werden, ob der Jahresabschluß einen Reingewinn ergibt.
(5)Absatz 5Wird den Geschäftsführern oder dem Aufsichtsrate in der Zeit zwischen dem Schlusse des Geschäftsjahres und der Beschlußfassung der Gesellschafter über den Jahresabschluß bekannt, daß der Vermögensstand der Gesellschaft durch eingetretene Verluste oder Wertverminderungen erheblich und voraussichtlich nicht bloß vorübergehend geschmälert worden ist, so ist der nach der Bilanz sich ergebende Gewinn in einem der erlittenen Schmälerung des Vermögens entsprechenden Betrage von der Verteilung ausgeschlossen und auf Rechnung des laufenden Geschäftsjahres zu übertragen.
Anmerkung
ÜR: Die Neufassung der Abs. 1 und 2 durch das RLG, BGBl.
Nr. 475/1990, ist nach Art. XI Abs. 1 erst auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991 beginnen; nach Art. X Abs. 11
RLG können dessen Bestimmungen schon früher angewendet werden, jedoch
nur insgesamt.
Schlagworte
Nebenleistung
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Gesetzesnummer
10001720
Dokumentnummer
NOR12023081
Alte Dokumentnummer
N2190615433T