Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
GmbH-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.2013
Abkürzung
GmbHG
Index
21/03 GesmbH-Recht
Text
§ 12.Paragraph 12,
In die Veröffentlichung der Eintragung, für die im übrigen die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften gelten, sind auch aufzunehmen:
wenn der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Art enthält, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind, diese Bestimmungen;
die im § 6 Abs. 4 bezeichneten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags.die im Paragraph 6, Absatz 4, bezeichneten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags.
Anmerkung
ÜR: Die Neufassung durch das FBG,
BGBl. Nr. 10/1991, ist nur auf Gesellschaften anzuwenden, deren Eintragung auf ADV umgestellt ist (Art. XXIII Abs. 11 FBG).
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013
Gesetzesnummer
10001720
Dokumentnummer
NOR12022998
Alte Dokumentnummer
N2190615350T