Bundesrecht konsolidiert: GmbH-Gesetz § 53, Fassung vom 30.09.1997

GmbH-Gesetz § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 53,

  1. Absatz einsDer Beschluß auf Erhöhung des Stammkapitals ist zum Firmenbuch anzumelden, sobald das erhöhte Stammkapital durch Übernahme der Stammeinlagen gedeckt und deren Einzahlung erfolgt ist.
  2. Absatz 2Der Anmeldung sind beizuschließen:
    1. Ziffer eins
      die Übernahmserklärungen in notarieller Ausfertigung oder in beglaubigter Abschrift;
    2. Ziffer 2
      eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Übernehmer der neuen Stammeinlagen, worin der Betrag der von jedem übernommenen Stammeinlage und der darauf geleisteten Einzahlung, ferner bei Übernahme einer neuen Stammeinlage durch einen bisherigen Gesellschafter überdies der gegenwärtige Gesamtbetrag der von demselben übernommenen Stammeinlage anzugeben ist.

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12023052

Alte Dokumentnummer

N2190615404T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P53/NOR12023052