Anmerkung
ÜR: Die Neufassung des Abs. 1 durch das RLG,
BGBl. Nr. 475/1990,
ist nach Art. XI Abs. 1 erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. 12. 1991 beginnen; nach Art. X Abs. 11 RLG können dessen
Bestimmungen schon früher angewendet werden, jedoch nur insgesamt.