Bundesrecht konsolidiert: GmbH-Gesetz § 30k, Fassung vom 30.09.1997

GmbH-Gesetz § 30k

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30k

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 30 k, (1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Vorschlag für die Gewinnverteilung und den Lagebericht zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten.

  1. Absatz 2In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.

Anmerkung

ÜR: Die Neufassung des Abs. 1 durch das RLG, BGBl. Nr. 475/1990,
ist nach Art. XI Abs. 1 erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. 12. 1991 beginnen; nach Art. X Abs. 11 RLG können dessen
Bestimmungen schon früher angewendet werden, jedoch nur insgesamt.

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12023028

Alte Dokumentnummer

N2190615380T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P30k/NOR12023028