Bundesrecht konsolidiert: GmbH-Gesetz § 30i, Fassung vom 30.09.1997

GmbH-Gesetz § 30i

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30i

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 30 i, (1) Jedes Aufsichtsratsmitglied oder die Geschäftsführer können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.

  1. Absatz 2Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder von den Geschäftsführern geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
  2. Absatz 3Der Aufsichtsrat muß mindestens dreimal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten.

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12023026

Alte Dokumentnummer

N2190615378T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P30i/NOR12023026