(1)Absatz eins,Eine Gesellschaft kann nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 vereinfacht gegründet werden, wenn es sich um eine Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 2 handelt, deren einziger Gesellschafter eine natürliche Person und zugleich einziger Geschäftsführer ist, und wenn ein Kreditinstitut die in Abs. 6 und 7 genannten Leistungen erbringt.Eine Gesellschaft kann nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8 vereinfacht gegründet werden, wenn es sich um eine Gesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 2, handelt, deren einziger Gesellschafter eine natürliche Person und zugleich einziger Geschäftsführer ist, und wenn ein Kreditinstitut die in Absatz 6 und 7 genannten Leistungen erbringt.