wenn die Gesellschaft die durch die Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) gezogenen Grenzen ihres Wirkungskreises überschreitet;wenn die Gesellschaft die durch die Bestimmungen dieses Gesetzes (Paragraph eins, Absatz 2,) gezogenen Grenzen ihres Wirkungskreises überschreitet;