Bundesrecht konsolidiert: GmbH-Gesetz § 30k, tagesaktuelle Fassung

GmbH-Gesetz § 30k

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30k

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 30 k,
  1. Absatz einsDer Aufsichtsrat hat folgende Unterlagen zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten:
    1. Ziffer eins
      die in Paragraph 222, Absatz eins, UGB genannten Unterlagen;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung;
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls die in Paragraph 244, Absatz eins, UGB genannten Unterlagen;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (Paragraph 267 c, UGB);
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls den Ertragsteuerinformationsbericht (Paragraph 4, CBCR-VG);
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls eine Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß Paragraph 108, Absatz 5, ArbVG.
  2. Absatz 2In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben. Anmerkung 1)

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,)

(_____________

Anmerkung 1: Artikel 4, Ziffer 6, des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes – NaBeG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, lautet: „In Paragraph 30 k, Absatz 2, wird die Wortfolge „den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen“ durch die Wortfolge „die in Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 genannten Unterlagen“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR40275546

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P30k/NOR40275546