Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
GmbH-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30i
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GmbHG
Index
21/03 GesmbH-Recht
Beachte
Im Titel der
BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung
BGBl. I Nr. 106/1997.
Nach Art. XII Abs. 11 IRÄG 1997,
BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Abs. 3 erstmalig auf nach dem 30. September 1997
beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
Text
§ 30i.Paragraph 30 i,
(1)Absatz einsJedes Aufsichtsratsmitglied oder die Geschäftsführer können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
(2)Absatz 2Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder von den Geschäftsführern geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(3)Absatz 3Der Aufsichtsrat muß mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten. Die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Gesetzesnummer
10001720
Dokumentnummer
NOR12039470
Alte Dokumentnummer
N2199748286L