I. Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 bis 5).römisch eins. Allgemeine Bestimmungen (Paragraphen eins bis 5).
Abgekürzte Bezeichnung der Gesetze und Verordnungen.
§ 1.Paragraph eins,
In dieser Verordnung werden die auf die Grundbuchsanlegung in Vorarlberg sich beziehenden Gesetze in folgender abgekürzter Form bezeichnet:
1.Ziffer eins das Gesetz vom 1. März 1900, L.-G.-Bl. Nr. 18, betreffend die Anlegung von Grundbüchern und die innere Einrichtung derselben, als G.-A.-L.-G. (Grundbuchsanlegungslandesgesetz);
2.Ziffer 2 das Gesetz vom 1. März 1900, R.-G.-Bl. Nr. 44, womit einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen und erleichternde Gebürenvorschriften erlassen und Beschränkungen der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen eingeführt werden, als G.-A.-R.-G. (Grundbuchsanlegungsreichsgesetz);
3.Ziffer 3 das Gesetz vom 25. Juli 1871, R.-G.-Bl. Nr. 96, über das Verfahren zum Zwecke der Richtigstellung von Grundbüchern, als G.-R.-G. (Grundbuchsrichtigstellungsgesetz);
4.Ziffer 4 das allgemeine Grundbuchsgesetz vom 25. Juli 1871, R.-G.-Bl. Nr. 95, als a. G.-G.
Unter dem Ausdrucke „Vollzugsvorschrift“ (V.-V.) ist die gegenwärtige Verordnung zu verstehen.Unter dem Ausdrucke „Vollzugsvorschrift“ (römisch fünf.-V.) ist die gegenwärtige Verordnung zu verstehen.
Die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Justizministerialverordnung vom 5. Mai 1897, R.-G.-Bl. Nr. 112) wird mit G.-O. bezeichnet.
Wo in der Vollzugsvorschrift der Ausdruck „Grundbuchsgericht“ gebraucht wird, wird darunter das nach der Jurisdictionsnorm zur Führung des Grundbuches in Ansehung der betreffenden Liegenschaften berufene Gericht verstanden, auch wenn das Grundbuch noch nicht eröffnet ist.