§ 103.Paragraph 103,
Der Legalisator hat vor seiner Beeidigung die Genehmigung seines Amtssiegels (Metallsiegels) durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz zu erwirken. Zu diesem Behufe hat derselbe die erforderliche Anzahl von Exemplaren des Siegelabdruckes mit beigefügter Unterschrift, welch letztere seinen Vor- und Zunamen und seine Eigenschaft als Legalisator in Grundbuchssachen enthalten muss, dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz vorzulegen. Ein Exemplar des Siegelabdruckes bleibt bei dem Gerichtshofpräsidenten zurück, je eines wird den sämmtlichen Grundbuchsgerichten des Gerichtshofsprengels mitgetheilt und eines dem Oberlandesgerichte vorgelegt.