Bundesrecht konsolidiert: Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz Art. 10 § 11, Fassung vom 15.09.2026

Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz Art. 10 § 11

Kurztitel

Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 77/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 10 § 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Legalisator besorgt bei Ausübung seines Amtes Geschäfte der Justizverwaltung und untersteht der Aufsicht des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel er seinen Hauptwohnsitz hat (Paragraph 3,), und der Disciplinargewalt des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz.
  2. Absatz 2,Dieser ist ermächtigt, den Legalisator wegen Ordnungwidrigkeiten in Geldstrafen bis zu 218 Euro zu Gunsten des Armenfondes des Wohnsitzes des Legalisators zu verfällen, nöthigenfalls dessen Suspension vom Dienste zu verfügen, und wenn sich ergeben sollte, dass der Legalisator die Eignung zu dem Amte nicht besitzt, sowie im Falle erwiesener Vertrauensunwürdigkeit dessen Entlassung auszusprechen.
  3. Absatz 3,Gegen Verfügungen des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz kann der Legalisator die Beschwerde an den Oberlandesgerichtspräsidenten ergreifen.
  4. Absatz 4,Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen nach Zustellung der betreffenden Verfügung bei dem Bezirksgerichte zu überreichen.
  5. Absatz 5,Beschwerden gegen die Suspension vom Dienste haben keine aufschiebende Wirkung.
  6. Absatz 6,Auf die Fortführung einer gegen den Legalisator eingeleiteten Disciplinaruntersuchung hat ein freiwilliger Amtsverzicht desselben keinen Einfluss.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 4, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Disziplinargewalt, Disziplinaruntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012

Gesetzesnummer

10001707

Dokumentnummer

NOR40022149