Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 243ba, Fassung vom 19.05.2026

Unternehmensgesetzbuch § 243ba

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 243ba

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 908 Abs. 1 bis 3

Text

Begrenzung der Berichtspflicht über die Wertschöpfungskette

Paragraph 243 b, a,
  1. Absatz eins,Bei der Festlegung vertraglicher und sonstiger Vereinbarungen für die Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen darf ein Unternehmen („anfragendes Unternehmen“) von einem Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette, das am Abschlussstichtag das Kriterium erfüllt, im Jahresdurchschnitt (Paragraph 221, Absatz 6,) nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer zu beschäftigen („angefragtes Unternehmen“), nicht verlangen, dass es Informationen bereitstellt, die über die in Anhang römisch eins der Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen, ABl. L Nr. 2025/1710 vom 5.8.2025, geregelten Informationen hinausgehen.
  2. Absatz 2,Vertragliche Bestimmungen, die Absatz eins, widersprechen, sind nicht bindend. Die Bindungswirkung des restlichen Vertrags bleibt davon unberührt.
  3. Absatz 3,Ein anfragendes Unternehmen, das Informationen zum Zweck der Nachhaltigkeitsberichterstattung anfordert, die nicht unter die in Anhang römisch eins der in Absatz eins, genannten Empfehlung fallen, muss angefragte Unternehmen im Sinne des Absatz eins, darüber informieren, welche Informationen das sind und dass sie das Recht haben, die Bereitstellung dieser Informationen zu verweigern.
  4. Absatz 4,Jedes angefragte Unternehmen im Sinne des Absatz eins, hat das Recht, die Bereitstellung von Informationen zu verweigern, die über die in Anhang römisch eins der in Absatz eins, genannten Empfehlung hinausgehen, wenn diese Informationen für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung angefordert werden.
  5. Absatz 5,Die vorstehenden Absätze berühren nicht Informationsanfragen zu anderen Zwecken als der Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der Anforderungen der Union an Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses. Die vorstehenden Absätze erlegen Unternehmen in der Wertschöpfungskette weder eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen auf, die unter die in Anhang römisch eins der in Absatz eins, genannten Empfehlung fallen, noch implizieren sie eine solche Verpflichtung.
  6. Absatz 6,Unternehmen, die Angaben zur Wertschöpfungskette machen, ohne Angaben von angefragten Unternehmen im Sinn des Absatz eins, einzuschließen, kommen damit ihrer Verpflichtung nach Paragraph 243 b, Absatz 4, nach.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40275586

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P243ba/NOR40275586