Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 370, Fassung vom 12.02.2026

Unternehmensgesetzbuch § 370

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 370

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Außerordentliches Zurückbehaltungsrecht

Paragraph 370,
  1. Absatz einsDas Zurückbehaltungsrecht kann auch wegen nicht fälliger Forderungen geltend gemacht werden:
    1. Ziffer eins
      wenn über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren eröffnet ist oder der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat;
    2. Ziffer 2
      wenn eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners ohne Erfolg versucht ist.
  2. Absatz 2Der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts steht die Anweisung des Schuldners oder die Übernahme der Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit dem Gegenstande zu verfahren, nicht entgegen, sofern die im Absatz eins, Nr. 1, 2 bezeichneten Tatsachen erst nach der Übergabe des Gegenstandes oder nach der Übernahme der Verpflichtung dem Gläubiger bekannt werden.

Schlagworte

Notretentionsrecht, Notzurückbehaltungsrecht

Im RIS seit

23.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40120186