Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 15, Fassung vom 31.12.2024

Unternehmensgesetzbuch § 15

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Publizität des Firmenbuchs

Paragraph 15,
  1. Absatz einsSolange eine in das Firmenbuch einzutragende Tatsache nicht eingetragen ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
  2. Absatz 2Ist die Tatsache eingetragen worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach der Eintragung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.
  3. Absatz 3Wer eine unrichtige Eintragung veranlasst oder eine, wenn auch nicht von ihm veranlasste, wohl aber von ihm als unrichtig erkannte oder für ihn als unrichtig erkennbare Eintragung aus Verschulden nicht löschen lässt, muss die unrichtige Eintragung dem Dritten gegenüber im Geschäftsverkehr gegen sich gelten lassen, sofern er nicht beweist, dass der Dritte nicht im Vertrauen auf die Eintragung gehandelt hat oder deren Unrichtigkeit kannte oder grob fahrlässig nicht kannte.
  4. Absatz 4Paragraph 3, bleibt unberührt.

Anmerkung

EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022

Schlagworte

Publizitätsprinzip; Vertrauen auf die Vollständigkeit des
Firmenbuchs

Im RIS seit

06.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40248502

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P15/NOR40248502