Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 207, Fassung vom 05.11.2024

Unternehmensgesetzbuch § 207

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207

Inkrafttretensdatum

29.05.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens

Paragraph 207,

Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit dem Wert anzusetzen, der sich aus dem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Im RIS seit

29.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40214162