Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 207
Inkrafttretensdatum
29.05.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens
§ 207.Paragraph 207,
Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit dem Wert anzusetzen, der sich aus dem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Anschaffungskosten
Im RIS seit
29.05.2019
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40214162