Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 379, Fassung vom 09.04.2024

Unternehmensgesetzbuch § 379

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 379

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Aufbewahrungspflicht

Paragraph 379,
  1. Absatz einsIst der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, so ist der Käufer, wenn er die ihm von einem anderen Orte übersendete Ware beanstandet, verpflichtet, für ihre einstweilige Aufbewahrung zu sorgen.
  2. Absatz 2Er kann die Ware, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, unter Beobachtung der Vorschriften des Paragraph 373, verkaufen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069984