Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 278, Fassung vom 22.06.2023

Unternehmensgesetzbuch § 278

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 278

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 49

Text

Offenlegung für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Paragraph 278,
  1. Absatz einsAuf kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins,) ist Paragraph 277, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang, bei Kleinstkapitalgesellschaften nur die Bilanz ohne die Angaben nach Paragraph 242, Absatz eins, erster Satz, einzureichen haben. Die offenzulegende Bilanz braucht nur die in Paragraph 224, Absatz 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen versehenen Posten zu enthalten, wobei beim Posten nach Paragraph 224, Absatz 2, B römisch II alle zusammengefassten Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr und beim Posten nach Paragraph 224, Absatz 3, C alle zusammengefassten Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr gesondert anzugeben sind; die Angaben nach Paragraph 229, Absatz eins, erster bis dritter Satz sind zu machen. Ist die Gesellschaft gemäß Paragraph 268, Absatz eins, prüfungspflichtig, so ist auch der Bestätigungsvermerk einzureichen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung ein Formblatt festzulegen, dessen Verwendung zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz eins, ausreichend ist.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Im RIS seit

29.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40214165