Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 11, Fassung vom 08.12.2022

Unternehmensgesetzbuch § 11

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Anmeldungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch sowie die zur Aufbewahrung bei Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften sind in der Regel schriftlich in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
  2. Absatz 2Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
  3. Absatz 3Anmeldungen zum Firmenbuch, die eine unternehmerisch tätige natürliche Person im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, unter Verwendung der Funktion E-ID (Paragraphen 4, ff. E-GovG) mit dem dafür von der Justiz zur Verfügung gestellten Online-Formular selbst vornimmt, sowie die einer solchen Anmeldung angeschlossene Zeichnung der Namensunterschrift dieser Person bedürfen nicht der beglaubigten Form.

Anmerkung

EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022

Im RIS seit

06.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40248501

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P11/NOR40248501