Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 10, Fassung vom 08.12.2022

Unternehmensgesetzbuch § 10

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Veröffentlichungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsEintragungen im Firmenbuch gelten mit dem Beginn des Tages ihres Vollzugs (Paragraph 32, Absatz eins, FBG) als bekannt gemacht. Sie sind außerdem in der Ediktsdatei (Paragraph 89 j, GOG) und, soweit es sich nicht um Eintragungen über Einzelunternehmer oder eingetragene Personengesellschaften handelt, auch im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.
  2. Absatz eins aAuch sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmende Veröffentlichungen haben in der Ediktsdatei (Paragraph 89 j, GOG) und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu erfolgen; mit dem im Paragraph 89 j, Absatz eins, letzter Satz GOG genannten Zeitpunkt gilt die Veröffentlichung als vorgenommen.
  3. Absatz eins bAlle Eintragungen und sonstigen Veröffentlichungen sind unverzüglich in die Ediktsdatei aufzunehmen und müssen dort zumindest einen Monat lang abfragbar bleiben.
  4. Absatz 2Die Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sind tunlichst innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach Erteilung der Druckgenehmigung in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen; sie können in einer Beilage zum Blatt zusammengefasst werden. Der betroffene Rechtsträger hat das Entgelt für die Veröffentlichung an die Wiener Zeitung GmbH zu bezahlen. Der Bundeskanzler hat durch Verordnung Höchstsätze für diese Entgelte festzusetzen. Diese Höchstsätze müssen sich an marktüblichen Einschaltungskosten orientieren.

Anmerkung

EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022

Im RIS seit

06.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40248500

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P10/NOR40248500