Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 143, Fassung vom 04.12.2022

Unternehmensgesetzbuch § 143

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 143

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Anmeldung von Auflösung und Ausscheiden

Paragraph 143,
  1. Absatz einsDie Auflösung der Gesellschaft ist, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft eintritt, von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  2. Absatz 2Das Gleiche gilt von dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft.
  3. Absatz 3Ist anzunehmen, dass der Tod eines Gesellschafters die Auflösung oder das Ausscheiden zur Folge gehabt hat, so kann die Eintragung auch ohne Mitwirkung der Erben bei der Anmeldung erfolgen, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.

Im RIS seit

23.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40120179