Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 201, Fassung vom 13.08.2022

Unternehmensgesetzbuch § 201

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 201

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28 und 36

Text

DRITTER TITEL
Ansatz und Bewertung

Allgemeine Grundsätze

Paragraph 201,
  1. Absatz einsDie Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen.
  2. Absatz 2Insbesondere gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die auf den vorhergehenden Jahresabschluß angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind beizubehalten.
    2. Ziffer 2
      Bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.
    3. Ziffer 3
      Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
    4. Ziffer 4
      Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten, insbesondere sind
      1. Litera a
        nur die am Abschlußstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen,
      2. Litera b
        erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn die Umstände erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind,
      3. Litera c
        Wertminderungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder einem Verlust abschließt.
    5. Ziffer 5
      Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig vom Zeitpunkt der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.
    6. Ziffer 6
      Die Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs muß mit der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
    7. Ziffer 7
      Ist die Bestimmung eines Wertes nur auf Basis von Schätzungen möglich, so müssen diese auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen. Liegen statistisch ermittelbare Erfahrungswerte aus gleich gelagerten Sachverhalten vor, so sind diese zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Ein Abweichen von diesen Grundsätzen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände und unter Beachtung der in Paragraph 195, dritter Satz beschriebenen Zielsetzung, bei Gesellschaften im Sinn des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nur unter Beachtung der in Paragraph 222, Absatz 2, erster Satz umschriebenen Zielsetzung zulässig. Die angeführten Gesellschaften haben die Abweichung im Anhang anzugeben, zu begründen und ihren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens darzulegen.

Schlagworte

Bilanzkontinuität, going concern

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40167595