Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 208, Fassung vom 07.07.2022

Unternehmensgesetzbuch § 208

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 208

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28 und 32

Text

Wertaufholung

§ 208.
  1. (1) Wird bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 oder § 207 vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, daß die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
  2. (2) Abs. 1 gilt nicht bei Abschreibungen des Geschäfts(Firmen)werts.
  3. (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015)

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40167600