Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 108
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Zweiter Titel.
Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter einander.
Gestaltungsfreiheit
§ 108.Paragraph 108,
Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften der §§ 109 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften der Paragraphen 109 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.
Schlagworte
Innenverhältnis
Im RIS seit
24.11.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40165277