Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 257
Inkrafttretensdatum
20.07.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Beachte
Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28
Text
Zusammenfassung von Aufwendungen und Erträgen verbundener Unternehmen
(Aufwands- und Ertragskonsolidierung)
§ 257.
(1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind
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1. | bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind, |
2. | andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind. |
(2) Aufwendungen und Erträge brauchen nicht gemäß Abs. 1 weggelassen zu werden, soweit die wegzulassenden Beträge nicht wesentlich (§ 189a Z 10) sind.
Schlagworte
Aufwandskonsolidierung, Vermögenslage, Finanzlage
Im RIS seit
27.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40167690