(2)Absatz 2Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, soweit die wegzulassenden Beträge nicht wesentlich (§ 189a Z 10) sind.Absatz eins, braucht nicht angewendet zu werden, soweit die wegzulassenden Beträge nicht wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) sind.