Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 236
Inkrafttretensdatum
20.07.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28
Text
FÜNFTER TITEL
Anhang und Lagebericht
Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 236.Paragraph 236,
Im Anhang sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt wird. Eine kleine Gesellschaft braucht keine über die Anforderungen in diesem Bundesgesetz hinausgehenden Anhangangaben zu machen, soweit auf sie keine Rechnungslegungsvorschriften für Unternehmen bestimmter Rechtsformen anwendbar sind, die auf Rechtsakten der Europäischen Union beruhen. Die Anhangangaben sind in der Reihenfolge der Darstellung der Posten in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung zu machen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Gewinnrechnung, Bilanzierungsmethode, Vermögenslage, Finanzlage
Im RIS seit
27.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40167663