Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 235
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 40
Text
Beschränkung der Ausschüttung
§ 235.Paragraph 235,
(1)Absatz eins,Gewinne dürfen nicht ausgeschüttet werden, soweit sie durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind und
aus der Auflösung von Kapitalrücklagen stammen,
nicht als Kapitalrücklage ausgewiesen werden können, oder
der beizulegende Wert für eine Gegenleistung angesetzt wurde.
Dies gilt sinngemäß für einen Übergang des Gesellschaftsvermögens gemäß § 142. Die ausschüttungsgesperrten Beträge vermindern sich insoweit, als der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert in der Folge insbesondere durch planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen gemäß den §§ 204 und 207 oder durch Buchwertabgänge vermindert wird. Dies gilt unabhängig von der Auflösung einer zugrunde liegenden Kapitalrücklage.Dies gilt sinngemäß für einen Übergang des Gesellschaftsvermögens gemäß Paragraph 142, Die ausschüttungsgesperrten Beträge vermindern sich insoweit, als der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert in der Folge insbesondere durch planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen gemäß den Paragraphen 204 und 207 oder durch Buchwertabgänge vermindert wird. Dies gilt unabhängig von der Auflösung einer zugrunde liegenden Kapitalrücklage.
(2)Absatz 2,Bei Aktivierung latenter Steuern gemäß § 198 Abs. 9 dürfen außerdem Gewinne nur ausgeschüttet werden, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem aktivierten Betrag mindestens entsprechen.Bei Aktivierung latenter Steuern gemäß Paragraph 198, Absatz 9, dürfen außerdem Gewinne nur ausgeschüttet werden, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem aktivierten Betrag mindestens entsprechen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Anmerkung
Umgründung schließt ein: Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluß, Realteilung und Spaltung (vgl. § 221 Abs. 4 Z 2)
Im RIS seit
18.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40178733