Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 32, Fassung vom 30.06.2021

Unternehmensgesetzbuch § 32

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Eintragung des Genehmigungsvorbehalts oder des Vertreters der Verlassenschaft

Paragraph 32,
  1. Absatz einsIst für einen in das Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmer oder einen vertretungsbefugten Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft ein Genehmigungsvorbehalt (Paragraph 242, Absatz 2, ABGB) angeordnet, der die Führung eines Unternehmens oder die Ausübung von Gesellschafterrechten ganz oder teilweise umfasst, so ist dieser von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen. Paragraph 15, ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Stirbt ein im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer oder ein vertretungsbefugter Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft, so ist auf Antrag einzutragen, wer berechtigt ist, die Verlassenschaft zu vertreten.
  3. Absatz 3Für die nach den vorstehenden Absätzen einzutragenden Personen gilt Paragraph 31, Absatz 3, sinngemäß.

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40205325

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P32/NOR40205325