Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 17, Fassung vom 07.11.2020

Unternehmensgesetzbuch § 17

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Dritter Abschnitt.
Firma.

Begriff

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
  2. Absatz 2Ein Unternehmer kann in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden. Für Einzelunternehmer gilt dies nicht in Strafverfahren.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069789

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P17/NOR40069789