Vorlage von Unterlagen auf Datenträgern
§ 216.Paragraph 216,
Wer Eintragungen oder Aufbewahrungen in der Form des § 190 Abs. 5Paragraph 190, Absatz 5, vorgenommen hat muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, die benötigte Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer, dauerhafter Wiedergaben beibringen.