Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 282, Fassung vom 08.12.2019

Unternehmensgesetzbuch § 282

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 282

Inkrafttretensdatum

06.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Abs. 2a ist erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen (vgl. § 906 Abs. 44).

Text

DRITTER TITEL
Prüfungspflicht und Zwangsstrafen

Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts

Paragraph 282,
  1. Absatz einsDas Gericht hat zu prüfen, ob die gemäß Paragraphen 277 bis 281 offenzulegenden Unterlagen vollzählig zum Firmenbuch eingereicht und ob, soweit Veröffentlichungen vorgeschrieben sind, diese veranlaßt worden sind.
  2. Absatz 2Gibt die Prüfung gemäß Absatz eins, Anlaß zu der Annahme, daß von der Größe der Gesellschaft abhängige Vorschriften nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 5 und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 221, Absatz 6, verlangen. Unterläßt die Gesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Vorschriften als zu Unrecht in Anspruch genommen.
  3. Absatz 2 aDas Gericht kann eine Gesellschaft zu folgenden Erklärungen auffordern:
    1. Ziffer eins
      ob sie oder eines ihrer Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 243 d, Absatz 2, in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlages in Primärwäldern tätig ist;
    2. Ziffer 2
      ob ihre übertragbaren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a, zugelassen sind.
    Die Aufforderung ist zu begründen. Zur Abgabe einer Erklärung ist eine angemessene Frist zu setzen. Gibt die Gesellschaft innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so wird vermutet, dass die Gesellschaft bei Unterlassen einer Erklärung nach Ziffer eins, in den Anwendungsbereich des Paragraph 243 d, beziehungsweise des Paragraph 267 c und bei Unterlassen einer Erklärung nach Ziffer 2, in den Anwendungsbereich des Paragraph 243 b, beziehungsweise des Paragraph 267 a, fällt.
  4. Absatz 3Ist eine gebotene Veröffentlichung unterblieben, so hat das Gericht diese Tatsache ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf Kosten der Gesellschaft bekanntzumachen, wenn dies ein Gesellschafter, Gläubiger, Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) oder eine gesetzliche Interessenvertretung beantragt. Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist unschädlich. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40189006